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Aktuell: Hier lohnt ein

Beratungs­ge­spräch*

 

! Asset Protection, sicherer privater

Vermögensschutz trotz schwer

kalkulierbarer Risiken durch

unternehmerische Tätigkeiten.

 

! Was ist notwendig, wenn sich das

Bundesamt für Justiz wegen der Offen-

legung von Rechnungsunterlagen an

Sie wendet? Wir zeigen Ihnen Wege

zur Lö­sung des Problems auf.

 

! Die Gründung einer englischen Limited

mit deutscher Zweigniederlassung als

Alternative zur deutschen GmbH? Die

Einfüh­rung der Mini-GmbH (UG) als

Gesellschaft (haftungsbeschränkt) soll,

im Zusammenhang mit der Umsetzung

der Lissabon-Strategien, zu einer

deutlichen Vereinfachung der Existenz-

gründung in Deutschland führen. Durch

die geringen Gründungskosten und

die Mustersatzung kann die Mini GmbH

nun auch mit anderen europäischen

Kapitalgesellschaften mithalten. Zur

Limited bietet die Mini GmbH eine

beachtenswerte Alternative. Welche

Rechtsform die bessere Wahl ist, hängt

neben steuerlichen Aspekten auch von

(haftungs-) rechtlichen und

Unternehmensstrategischen

Überlegungen ab. Um hier nicht

hohe persönliche Risiken zu

schaffen, sollte vor der Gründung

ein eingehendes Beratungsgespräch

erfolgen. Unsere Kanzlei ist auf die

steuerliche Beratung von Gesellschaften

in der Rechtsform der eng­lischen Ltd

und der deutschen GmbH spezialisiert.

Gerne stehen wir Ihnen im Vorfeld

der Gründung und nach der Grün­dung

mit Rat und Tat zur Seite.

 

! Änderung des Überschuldungsbegriffs

gilt bis 31.12.2013. Als Reaktion auf die

Finanzkrise wurde im Herbst 2008 –

zunächst befristet bis 31.12.2010 – der

Begriff der Überschuldung geändert.

Danach muss ein Unternehmen trotz

rechnerischer Über­schuldung keinen

Insolvenzantrag stellen, wenn es

mittelfristig seine laufenden Zah­lungen

voraussichtlich leisten kann. Es ist also

darauf abzustellen, ob die sog.

Fort­führungsprognose positiv ausfällt,

z. B. weil ein Betrieb den Zuschlag für

einen Groß­auftrag erhalten hat und

damit seine Zah­lungsfähigkeit über

den gesamten Progno­sezeitraum

gewährleistet ist. Die Befristung

dieser Änderung des Überschuldungs-

beg­riffs in der Insolvenzordnung

wurde um drei Jahre verlängert.

Somit führt bis zum 31.12.2013

eine rechnerische Überschuldung

nicht zur Insolvenz, wenn eine positive

Fortführungsprognose besteht. Wir

zeigen Ihnen Wege zur Lösung des

Problems, u.a. i.Z. mit einer positiven

Fortführungsprognose – insbesondere

aus steuerlicher- und bilanzieller

Sicht, auf.

 

! Stichtag 01.03.2012

Insolvenzrecht (ESUG) - Erleichterung

der Sanierung von Unternehmen,

die sich in einer wirtschaftlichen

Schieflage befinden.

 

 

Steuerrecht im Fokus*

 

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